AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeller Land Tourismus GmbH

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GASTAUFNAHME- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER GASTGEBER IN DER FERIENREGION ZELLER LAND

Die nachfolgenden Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen gelten für Verträge über Unterkünfte mit den Gastgebern in der Ferienregion Zeller Land und deren Vermittlung durch die Zeller Land Tourismus GmbH!

Die Zeller Land Tourismus GmbH, nachstehend „ZLT" abgekürzt, vermittelt Unterkünfte von Gastgebern und Privatvermietern (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich "Gastgeber“ genannt, in der Ferienregion Zeller Land entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahme-/Beherbergungsvertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die Vermittlungstätigkeit der ZLT. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung der ZLT, Geltungsbereich dieser Gastaufnahmebedingungen
1.1 Für alle Vertragsabschlüsse gilt:
a)
Die ZLT ist Betreiberin der jeweiligen Internetauftritte bzw. Herausgeberin entsprechender Gastgeberverzeichnisse, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien und Onlineauftritte, soweit sie dort als Herausgeberin/Betreiberin ausdrücklich bezeichnet ist.
b) Soweit die ZLT Leistungen der Gastgeber (Unterkunft, Verpflegung und eigene Nebenleistungen des Gastgebers) vermittelt, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Gastgebers oder der ZLT selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat die ZLT lediglich die Stellung eines Vermittlers.
c) Die ZLT hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers bzw. Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der ZLT vorliegen.
d) Unbeschadet der Verpflichtungen der ZLT als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der ZLT) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die ZLT im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach b) oder c) weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrages. Sie haftet daher nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel.
1.2. Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei denen Buchungsgrundlage das von der ZLT herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist, bzw. bei Buchungen auf der Grundlage der entsprechenden Angebote im Internet.
1.3. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast im Einzelfall andere Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren oder Regelungen, die von den nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen abweichen oder diese ergänzen.

2. Vertragsschluss, Reisevermittler, Angaben in Hotelführern; HInweis zum Widerrufsrecht
2.1
Mit der Buchung bietet der Gast, gegebenenfalls nach vorangegangener unverbindlicher Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit, dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterungen), soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
2.2 Die Buchung des Gastes kann auf allen vom Gastgeber angebotenen Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Gastgebers oder der ZLT als dessen Vertreter zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den Gastgeber rechtsverbindlich sind.
2.4 Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahmeverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) o.ä.) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen ( § 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 6 dieser Gastaufnahmebedingungen).
2.5 Im Regelfall wird der Gastgeber bei mündlichen oder telefonischen Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln. Die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages hängt bei solchen Buchungen jedoch nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ab.
2.6 Soweit der Gastgeber, bzw. die ZLT als dessen Vermittler die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung und Vermittlung der Unterkunft im Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet, gilt für diesen Vertragsabschluss:
a) Der Online-Buchungsablauf wird dem Kunden durch entsprechende Hinweise erläutert. Als Vertragssprache steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
b) Der Kunde kann über eine Korrekturmöglichkeit, die ihm im Buchungsablauf erläutert wird, jederzeit einzelne Angaben korrigieren oder löschen oder das gesamte Online-Buchungsformular zurücksetzen.
c) Nach Abschluss der Auswahl der vom Kunden gewünschten Unterkunftsleistungen und der Eingabe seiner persönlichen Daten werden die gesamten Daten einschließlich aller wesentlichen Informationen zu Preisen, Leistungen, gebuchten Zusatzleistungen und etwa mit gebuchten Reiseversicherungen angezeigt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die gesamte Buchung zu verwerfen oder neu durchzuführen.
d) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde dem Gastgeber den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Die Betätigung dieses Buttons führt demnach im Falle des Zugangs einer Buchungsbestätigung durch den Gastgeber oder die ZLT als Vermittler innerhalb der Bindungsfrist zum Abschluss eines zahlungspflichtigen Gastaufnahmevertrages. Durch die Vornahme der Onlinebuchung und die Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ wird kein Anspruch des Kunden auf das Zustandekommens eines Gastaufnahmevertrages begründet. Der Gastgeber ist frei in der Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots (der Buchung) des Kunden.
e) Soweit keine Buchungsbestätigung in Echtzeit erfolgt, bestätigt der Gastgeber oder die ZLT als Vermittler dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang der Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Gastaufnahmevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
f) Der Gastaufnahmevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande, welche der Gastgeber bzw. die ZLT als Vermittler dem Kunden in der im Buchungsablauf angegebenen Form per E-Mail, per Fax oder per Post übermittelt.
2.7 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Gastgebers vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.
2.8 Reisevermittler und Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich vom Gastgeber zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts- und Leistungsbeschreibung des Gastgebers stehen.
2.9 Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der ZLT oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.

3. Unverbindliche Reservierungen
3.1
Für den Gast unverbindliche Reservierungen, von denen er kostenlos zurücktreten kann, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der ZLT oder dem Gastgeber möglich.
3.2 Ist keine für den Gast unverbindliche Reservierung ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 2. (Vertragsschluss) dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den Gastgeber und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.
3.3 Ist eine für den Gast unverbindliche Reservierung vereinbart, so wird die gewünschte Unterkunft für den Gastgeber verbindlich zur Buchung durch den Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt frei gehalten. Der Gast hat bis zu diesem Zeitpunkt der ZLT, bzw. dem Gastgeber Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als auch für ihn verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der ZLT oder des Gastgebers. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so kommt mit deren Zugang beim Gastgeber ein für diesen und den Gast rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag zu Stande.

4. Preise und Leistungen, Umbuchungen
4.1
Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein, können Kurtaxe sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
4.2 Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
4.3 Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich der Unterkunftsart, des An- und Abreisetermins, der Aufenthaltsdauer, der Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der Gastgeber ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.

5. Zahlung
5.1
Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
5.2 Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Gesamtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter Zusatzleistungen.
5.3 Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen und EC-Karten-Zahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
5.4 Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6. dieser Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen dem Gastgeber nicht zu, wenn der Gast den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

6. Rücktritt und Nichtanreise
6.1
Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
6.2 Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
6.3 Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
- 90 % bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung
- 80 % bei Übernachtung/Frühstück
- 70 % bei Halbpension
- 60 % bei Vollpension
6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen, bei Online-Buchungen über das Buchungs- und Reservierungssystem deskline 3.0, an die ZLT (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. Bei Direktbuchungen beim Gastgeber hat die Rücktrittserklärung an den Gastgeber zu erfolgen.

7. An- und Abreise
7.1
Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
7.2 Für spätere Anreisen gilt:
Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 6. entsprechend. Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Gastgebers nach Ziff. 6.4 und 6.5 auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen.
7.3 Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.

8. Pflichten des Kunden zur Mängelanzeige, Mitnahme von Tieren, Kündigung durch den Gastgeber
8.1
Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der ZLT erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
8.2 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
8.3 Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet.
Verstöße hiergegen können den Gastgeber zur außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrag berechtigen. Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und Größe berechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur Kündigung des Gastaufnahmevertrags und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach Ziff. 6. dieser Bedingungen.

9. Haftungsbeschränkung
9.1
Die Haftung des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gastaufnahmevertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen.
9.2 Die Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3 Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10. Verjährung
10.1
Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder der ZLT aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der ZLT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
10.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. der ZLT als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.4 Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. der ZLT Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. die ZLT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
11.1
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
11.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheits-symptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

12. Hinweis zu Einrichtungen der Alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1
Der Gastgeber und die ZLT weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung dieser Gastaufnahmebedingungen eine Teilnahme für den Gastgeber und die ZLT an der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und der Gastgeber sowie die ZLT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Gastgeber und/oder die ZLT verpflichtend würde, informieren diese den Gast/Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Gastgeber und die ZLT weisen für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ in.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der ZLT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
12.3 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den Gastgeber oder die ZLT im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes/Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.4 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber, bzw. die ZLT nur an deren Sitz verklagen.
12.5 Für Klagen des Gastgeber, bzw. der ZLT gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart.
12.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.

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 Wichtiger Hinweis zum Widerrufsrecht!
Beachten Sie bitte, dass bei Gastaufnahmeverträgen (Verträge über Unterkünfte in Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen, Ferienzimmern, auf Campingplätzen oder in sonstigen Unterkunftsstätten) nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Widerrufsrecht (also kein kostenloses Rücktrittsrecht) besteht. Nach Vertragsabschluss besteht demnach, soweit ein kostenloses Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, lediglich die Möglichkeit des kostenpflichtigen Rücktritts bzw. der Stornierung entsprechend den Geschäftsbedingungen des Gastgebers (soweit diese wirksam vereinbart wurden) bzw. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zur Vermittlung von Reiseleistungen („Vermittlungsbedingungen“) gelten für die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen (Unterkünfte, Eintrittskarten, Erlebnisse etc.), die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen und die Vermittlung von Pauschalreisen durch die Zeller Land Tourismus GmbH!

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in die Abschnitte A, B und C

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt) und der Zeller Land Tourismus GmbH, nachstehend „ZLT“ abgekürzt, zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese
Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.

Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung
Die Vorschriften dieses Abschnitts A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften; Hinweis zum Widerrufsrecht
1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch die ZLT kommt zwischen dem Kunden und der ZLT der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt die ZLT den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und der ZLT ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
1.5 Die ZLT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

2. Allgemeine Vertragspflichten der ZLT, Auskünfte, Hinweise
2.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch die ZLT vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet die ZLT im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet die ZLT gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die ZLT nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen der ZLT im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt die ZLT bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.5 Sonderwünsche nimmt die ZLT nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat die ZLT für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
3.1 Sowohl den Kunden, wie auch die ZLT trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch die ZLT ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine,  Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
3.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch die ZLT durch Übergabe im Geschäftslokal der ZLT oder nach Wahl von der ZLT durch postalischen oder elektronischen Versand.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber der ZLT
4.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von der ZLT nach deren Feststellung unverzüglich an die ZLT mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
4.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an die ZLT entfallen insoweit, als die ZLT nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit die ZLT nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden der ZLT die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1  entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ZLT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ZLT resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZLT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ZLT beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
4.3 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
4.4 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, die ZLT auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
5.1 Die ZLT ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
5.2 Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann die ZLT, soweit dies den Vereinbarungen zwischen der ZLT und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.4 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von der ZLT nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten der ZLT ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die ZLT aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6. Pflichten der ZLT bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
6.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber der ZLT gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber der ZLT als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
6.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht der ZLT auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
6.3 Übernimmt die ZLT - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet die ZLT für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
6.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht der ZLT zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
7.1 Die ZLT weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
7.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
7.3 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Die ZLT haftet nicht, soweit sie keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

8. Haftung der ZLT
8.1
Soweit die ZLT eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet die ZLT nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
8.2 Die ZLT haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung der ZLT, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung der ZLT aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
9.1
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die ZLT nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige allgemeingültige Regelungen am Bestimmungsort der Reiseleistungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) zu informieren.
9.2 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
9.3 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheits-symptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1
Die ZLT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die ZLT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für die ZLT verpflichtend würde, informiert die ZLT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die ZLT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und der ZLT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können die ZLT ausschließlich an deren Sitz verklagen.
10.3 Für Klagen der ZLT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der ZLT vereinbart.

Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. §651w BGB
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn die ZLT das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.

1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
1.1 Die ZLT darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn die ZLT sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von der ZLT selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit der ZLT
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
1.2 Diese Sicherstellung leistet die ZLT bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an die ZLT verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

2. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10.
2.2 Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass die ZLT ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. §652v BGB durch die ZLT
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v GBG n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
1.1 Die ZLT und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
Die ZLT gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Die ZLT wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Die ZLT empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung von Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1-1.4; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 9.2; 9.3; 10;
3.2Ziffer 1.5. des Abschnitt A gilt mit der Maßgabe, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rück-trittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.3Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.4. Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

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Vermittler ist:
Zeller Land Tourismus GmbH
Yannick Jaeckert
HRB 21962 Amtsgericht Koblenz
Balduinstraße 44
56856 Zell (Mosel)
+49 6542 9622-0
info@zellerland.de

 

VERMITTLUNGS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ERLEBNISSE

Die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Erlebnisse gelten für Verträge über Erlebnisse mit den Anbietern dieser Erlebnisse und deren Vermittlung durch die Zeller Land Tourismus GmbH!

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Zeller Land Tourismus GmbH – nachstehend „ZLT“ abgekürzt – und Ihnen – nachstehend „Kunde“ - in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der ZLT, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der ZLT vermittelten Anbieter der Erlebnisse, nachstehend einheitlich „Erlebnisanbieter“ genannt und „EA“ abgekürzt.  Die Vermittlungs- und Vertragsbedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.
 

1.Begriffe; Stellung der ZLT und des EA; anzuwendende Rechtsvorschriften; Vermittlung von Zusatzleistungen
1.1. Nachfolgend steht der Begriff „Kunde“ sowohl für Einzelgäste, als auch für Kundengruppen.
1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Erlebnisse gelten für Erlebnisse, Gästeführungen, Touren und Eintrittskarten, die von dem jeweiligen EA angeboten werden, und die gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt. Diese Tagesangebote werden nachfolgend mit „Erlebnisse“ bezeichnet.
1.3. Der EA erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Kunden als selbstständiger Dienstleister. Die ZLT ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Kunden und dem ausführenden EA, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich die ZLT als Anbieter des Erlebnisses benannt ist. Soweit im Zusammenhang mit dem Erlebnis Zusatzleistungen, Transfers, Restaurantleistungen oder andere Leistungen gebucht werden, ist die ZLT gleichfalls ausschließlich Vermittler solcher Leistungen.
1.4. Die ZLT hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der ZLT vorliegen.
1.5. Unbeschadet der Verpflichtungen der ZLT als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der ZLT) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die ZLT im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziff. 1.3 und 1.4 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über das Erlebnis. ZLT haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel in Zusammenhang mit dem Erlebnis. Dies gilt nicht, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung eine Pauschalreise oder ein sonstiges Angebot ist, bei der die ZLT unmittelbarer Vertragspartner des Kunden ist.
1.6. Eine etwaige Haftung der ZLT aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.7. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem EA und dem Kunden finden in erster Linie die mit dem EA, bzw. der ZLT als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der ZLT finden in erster Linie die mit der ZLT getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der ZLT in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
1.8. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem EA bzw. die Vermittlungstätigkeit der ZLT anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem EA und der ZLT ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers; Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungen von Erlebnissen gilt:
a) Grundlage des Angebots von EA und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Erlebnisangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von EA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
c) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche für die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Teilnehmer der Erlebnisse.
2.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für Erlebnisse geschlossener Gruppen. Erlebnisse für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenangebote, die von EA als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt und gegenüben dem EA alleinig die Stellung des Kunden einnimmt.
2.3. EA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräume geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
2.4. Bei Buchungen, die über den Internetauftritt des EA, der Tourismusorganisation oder anderer Vermittler erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ (oder vergleichbar eindeutig bezeichnet) bietet der Kunde EA den Abschluss des Vertrages über das Erlebnis verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Vertrages mit EA entsprechend seiner Buchungsangaben. EA ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.
c) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von EA beim Kunden bzw. beim Auftraggeber zu Stande.

3.Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von EA besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Sofern für eine Leistung eine bestimmte Gruppengröße nicht unter- oder überschritten werden darf, ist dies in der Leistungsbeschreibung angegeben.
3.3. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung von Erlebnissen nicht durch eine bestimmte Person (z.B. bestimmter Gästeführer) geschuldet. Auch im Falle der Benennung einer bestimmten Person bleibt es vorbehalten, diese im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch eine andere Person zu ersetzen. Kann der EA bei einem vom EA nicht zu vertretenden Verhinderungsgrund keinen Ersatz finden (insbesondere, bei Solostelbständigen), so ist der EA berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären bzw. den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall entfällt jegliche Entgeltpflicht des Kunden. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere der Erstattung von Kosten für An- und Abreise sind ausgeschlossen
3.4. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit EA, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.5. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von EA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.6. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.7. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit EA. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und EA vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch EA bestehen keine Ansprüche des Kunden bzw. Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere von Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden bzw. Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der vereinbarte Preis ist nach Festlegung durch die EA bei Onlinezahlung direkt mit Buchungsabschluss, andernfalls spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum oder nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar vor Beginn des Erlebnisgebots zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und EA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist EA berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7 zu fordern, es sei denn, dem Kunden steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu oder der Kunde hat den eingetretenen Zahlungsverzug nicht zu vertreten.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.

5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers kann geprüft werden, ob eine Umbuchung dennoch möglich ist. Die Umbuchungsanfrage wird nur in Textform entgegengenommen.
5.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend einer Änderung der Rechnungsanschrift, für die ein Bearbeitungsentgelt von € 5,- pro Änderungsvorgang erhoben werden kann.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von EA zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl EA zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) EA hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die EA durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

7. Rücktritt von EA wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. EA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch EA muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für bestimmte Arten von Erlebnissen, in einem allgemeinen Hinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) EA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Leistungsbeschreibung zu verweisen.
c) EA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber, die Absage des Erlebnisangebots unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass das Erlebnis wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Im Falle einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl kann mit Buchung eine in der Ausschreibung angegebene Anzahlung zur Zahlung fällig werden, die Rest- oder Gesamtzahlung wird mit Bestätigung der Durchführung zahlungsfällig.
7.2. Wird das Erlebnis aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf das Erlebnis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung und Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit EA nach Vertragsabschluss kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. Kündigt der Kunde bzw. Auftraggeber oder nimmt er Leistungen ohne Kündigungserklärung - insbesondere durch Nichterscheinen - nicht in Anspruch, so kann EA den Leistungspreis für die vorgehaltenen Leistungen und die damit verbundenen Aufwendungen verlangen.
8.2. Die Stornierungsgebühren ergeben sich aus den ausdrücklichen Festlegungen in der Ausschreibung des Erlebnisangebots des EA. Soweit vom EA in der Ausschreibung des Erlebnisangebots keine anderweitige ausdrückliche Festlegung getroffen ist, werden Stornierungsgebühren in Höhe von 100% des Gesamtpreises fällig. Ziffer 6.2.b) gilt entsprechend.
8.3. Soweit auf Grundlage der vom EA festgelegten Stornierungsbedingungen zu Gunsten des Kunden im Falle des Rücktritts bzw. Kündigung eine anteilige Rückzahlung fällig ist, erfolgt eine ggfls. fällige anteilige Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen ausschließlich durch den EA. Vermittler von EA mit Inkassovollmacht sind ausdrücklich nicht berechtigt oder verpflichtet, im Namen und auf Rechnung des EA Rückzahlungen zu leisten.
8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, EA nachzuweisen, dass EA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigung.
8.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von EA sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

9. Haftung von EA; Versicherungen
9.1. EA haftet unbeschränkt, soweit
- der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht von EA resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder
- der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung von EA beschränkt auf Schäden, die von EA oder den Erfüllungsgehilfen von EA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
9.2. EA haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von EA ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. EA kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von EA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt EA, so behält EA den Anspruch auf den Leistungspreis; EA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die EA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

11. Obliegenheiten des Gastes
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem EA anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des EA ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Der Kunde ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin des Erlebnisses eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die ZLT wird dem Gast, bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden EA mitteilen.
11.3. Vereinbarte Leistungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Kunde verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Anbieter der Erlebnisleistung spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Leistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der EA kann einen verspäteten Beginn der Erlebnisleistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch darauffolgende Leistungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Anbieters nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Anbieter generell zur Absage der Erlebnisleistung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Anbieters die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.
11.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung des Erlebnisses nach Leistungsbeginn ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Leistung des EA erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Kunden im Falle einer mangelhaften Durchführung der Erlebnisleistung bleiben hiervon unberührt.

12. Besondere Obliegenheiten der Gäste in Bezug auf Erlebnisse unter freiem Himmel
12.1. Es obliegt dem Kunden, sich vor der Buchung und vor Inanspruchnahme der Erlebnisleistungen zu informieren, ob diese für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition geeignet sind.
12.2. Weder der EA noch ZLT schulden diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung eine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung.
12.3. Der EA bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (Guides etc.) können den Kunden bei begründeten Anzeichen, dass die Erlebnisleistungen den Kunden überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Kunde sich oder andere hierdurch zu gefährden droht. Ziffer 6 gilt entsprechend.
12.4. Für den Fall, dass der Kunde wegen einer nicht vom EA verschuldeten Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet oder abbricht, gelten ebenso die Regelungen gem. Ziffer 6.
12.5. Den Kunden wird das Tragen von Kleidung empfohlen, welche für die Erlebnisleistung geeignet ist und vor starker Sonneneinstrahlung, Regen oder Wind schützt. Auch wird die Mitnahme von Wechselkleidung empfohlen. Erscheint der Kunde in an das Erlebnis nicht angepasster Kleidung oder Schuhwerk, behält sich der EA vor, den Gast aus Sicherheitsgründen von der Erlebnisleistung ganz oder teilweise auszuschließen

13. Besondere Obliegenheiten der Kunden in Bezug auf Erlebnisse mit körperlicher Aktivität (z.B. Wanderführungen, Angebote mit Fahrrad, Segway o.ä.)
13.1. Für Erlebnisse mit körperlicher Aktivität gilt Ziffer 12 entsprechend.
13.2. Trotz Begleitung der Erlebnisse durch einen Guide, erfordern die Erlebnisse ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
13.3. Den Gästen wird das Tragen von Kleidung empfohlen, welche für die Erlebnis geeignet ist und vor starker Sonneneinstrahlung, Regen oder Wind schützt. Auch wird die Mitnahme von Wechselkleidung empfohlen. Erscheint der Kunde in nicht angepasster Kleidung oder Schuhwerk, behält sich der Anbieter der Erlebnisse vor, den Kunde aus Sicherheitsgründen von dem Erlebnis ganz oder teilweise auszuschließen
13.4. Anweisungen der Guides ist vor und während der Erlebnisse Folge zu leisten. Verkehrsregeln sind einzuhalten und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer stets zu nehmen.
13.5. Bei körperlich aktiven Erlebnissen auf Gewässern ist Nichtschwimmern die Teilnahme nicht gestattet.
13.6. Es bleibt dem EA vorbehalten, die geplanten Erlebnisse nach den Kenntnissen der teilnehmenden Kunden, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem EA obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
13.7. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen von Gefahren bei Erlebnissen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen, Krankheit oder Erschöpfung eines teilnehmenden Kunden.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch EA stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2.  Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von EA bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen EA unverzüglich zu verständigen.

15. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
15.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und EA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann EA nur am Sitz von EA verklagen.
15.2. Für Klagen von EA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EA vereinbart.
15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und EA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15.4. EA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass EA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für EA verpflichtend würde, informiert EA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. EA weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.

© urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2004-2024

Anbieter der jeweiligen Erlebnisse ist der im Angebot genannte Erlebnisanbieter.

Vermittler der Erlebnisse ist:

Zeller Land Tourismus GmbH
Yannick Jaeckert
HRB 21962 Amtsgericht Koblenz
Balduinstraße 44
56856 Zell (Mosel)
+49 6542 9622-0
info@zellerland.de

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE DER ZELLER LAND TOURISMUS GMBH

Wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie - nachstehend „Reisender“ oder „Kunde“ - mit der Zeller Land Tourismus GmbH, nachstehend „ZLT“ abgekürzt, als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der ZLT. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Unterkunftsleistungen, bzw. deren Vermittlung. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus:

1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde der ZLT den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage seines Angebots sind die Reisebeschreibung, diese Reisebedingungen und alle ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (Katalog, Gastgeberverzeichnis, Internet), soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Soweit die ZLT die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung im Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet, gilt für diesen Vertragsabschluss:
a) Der Online-Buchungsablauf wird dem Kunden durch entsprechende Hinweise erläutert. Als Vertragssprache steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
b) Der Kunde kann über eine Korrekturmöglichkeit, die ihm im Buchungsablauf erläutert wird, jederzeit einzelne Angaben korrigieren oder löschen oder das gesamte Online-Buchungsformular zurücksetzen.
c) Nach Abschluss der Auswahl der vom Kunden gewünschten Reiseleistungen und der Eingabe seiner persönlichen Daten werden die gesamten Daten einschließlich aller wesentlichen Informationen zu Preisen, Leistungen, gebuchten Zusatzleistungen und etwa mit gebuchten Reiseversicherungen angezeigt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die gesamte Buchung zu verwerfen oder neu durchzuführen.
d) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde der ZLT den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Betätigung dieses Buttons führt demnach im Falle des Zugangs einer Buchungsbestätigung durch die ZLT zum Abschluss eines zahlungspflichtigen Reisevertrages. Durch die Vornahme der Onlinebuchung und die Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ wird kein Anspruch des Kunden auf das Zustandekommens eines Reisevertrages begründet. Die ZLT ist frei in der Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots (der Buchung) des Kunden.
e) Soweit keine Buchungsbestätigung in Echtzeit erfolgt, bestätigt die ZLT dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang der Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
f) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande, welche die ZLT dem Kunden in der im Buchungsablauf angegebenen Form per E-Mail, per Fax oder per Post übermittelt.
1.4 Weicht die Buchungsbestätigung der ZLT von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot der ZLT vor, an welches diese 7 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses geänderten Angebots zu Stande, soweit der Kunde die Annahme dieses Angebots durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Entsprechendes gilt, wenn die ZLT dem Kunden ein Angebot in Textform für eine Pauschale unterbreitet hat.
1.5 Die von der ZLT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6 Die ZLT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,  312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.

2. Leistungen
2.1 Die von der ZLT geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Reisevermittler und Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe, sind von der ZLT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Angaben in Hotelführern, Prospekten und ähnlichen Verzeichnissen, insbesondere auch in Hausprospekten der Unterkunftsgastgeber, die nicht von der ZLT herausgegeben werden, sind für die ZLT und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.

3. Anzahlung/Restzahlung
3.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 20% des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, der Sicherungsschein übergeben ist und soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.3 Abweichend von der Regelung in Ziffer 3.1 und 3.2 entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins, falls die vertraglichen Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort (Beendigung der Pauschalreise) zu bezahlen ist.
3.4 Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und die ZLT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen, so ist die ZLT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen der ZLT nicht zu, wenn der Reisegast den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen bzw. Übergabe der Reiseunterlagen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
4.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der ZLT oder beim Reisevermittler.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die ZLT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die ZLT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der ZLT zu vertreten ist. Die ZLT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von der ZLT unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von der ZLT ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die ZLT durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                                              10 % des Reisepreises
vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn                             20 % des Reisepreises
vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn                             30 % des Reisepreises
vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn                             70 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise       90 % des Reisepreises
4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4.5 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der ZLT nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.6 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit die ZLT nachweist, dass der ZLT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem Fall ist die ZLT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
4.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die ZLT, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 15,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.8 Ist die ZLT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs.5 BGB unberührt.
4.9 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ZLT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der ZLT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5. Obliegenheiten des Reisenden, (Mängelanzeige, Kündigung)
5.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der ZLT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
5.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der ZLT erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kündigen. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
5.3 Der Reisende hat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gegenüber der ZLT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird dringend empfohlen.

6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellness-Angeboten
6.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2 Die ZLT schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen
6.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die ZLT nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von ZLT für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
7.2 Die ZLT haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der ZLT sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung bezeichnet sind, oder während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.). Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots der ZLT sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet die ZLT nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die ZLT nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8. Rücktritt der ZLT wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl
8.1 Die ZLT kann, wenn in der konkreten Reiseausschreibung für eine bestimmte Reise oder in einem allgemeinen Hinweis im Reiseprospekt für alle oder dort genau bezeichnete Reisen auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl, bis 21 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die ZLT
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
8.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.3 Im Falle des Rücktritts durch ZLT erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.

9.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung die ZLT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die ZLT wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Kunden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die ZLT zurückerstattet worden sind.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona – Virus)
10.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
10.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

11. Hinweise zu Einrichtungen der alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
11.1 Die ZLT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die ZLT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für die ZLT verpflichtend würde, informiert die ZLT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die ZLT weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der ZLT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die ZLT ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
11.3 Für Klagen der ZLT gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der ZLT vereinbart.

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